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   LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2009 - L 14 U 156/09 B   

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https://dejure.org/2009,115536
LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2009 - L 14 U 156/09 B (https://dejure.org/2009,115536)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27.11.2009 - L 14 U 156/09 B (https://dejure.org/2009,115536)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27. November 2009 - L 14 U 156/09 B (https://dejure.org/2009,115536)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Brandenburg, 25.03.2009 - 7 U 152/08

    Internationaler Straßengüterverkehr: Internationale Zuständigkeit der deutschen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2009 - L 14 U 156/09
    Die Beklagte legte diese Angaben ihrem Bescheid vom 5. Oktober 2006, dem Ausgangsbescheid des vorliegenden Klageverfahrens S 7 U 152/08 vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg, zugrunde und gewährte dem Kläger eine bis zum 30. September 2006 befristete Verletztenrente auf der Grundlage einer MdE von 20 v. H., lehnte aber eine Rentenzahlung über den 30. September 2006 hinaus ab.

    Sind nämlich für einen Teil des geltend gemachten Klageanspruchs Erfolgsaussichten i. S. des § 114 Satz 1 ZPO zu bejahen, so folgt hieraus, dass dem Kläger für das Klageverfahren S 7 U 152/08 Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

  • BAG, 05.04.2006 - 3 AZB 61/04

    Prozesskostenhilfe; einzusetzendes Vermögen; Prozesskostenvorschussanspruch gegen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2009 - L 14 U 156/09
    Vom Einkommen des Klägers - die angegebenen Einkünfte der Ehefrau i. H. v. 700, 00 EUR bleiben bei der Berechnung mit Ausnahme eines hier nicht in Betracht kommenden unterhaltsrechtlichen Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss außer Betracht, vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 5. April 2006 - 3 AZB 61/04 - sind für den Kläger 395, 00 EUR, ferner der Erwerbstätigenfreibetrag des Klägers gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO i. H. v. 180, 00 EUR, sowie für die drei Kinder jeweils 276, 00 EUR abzuziehen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2009 - L 13 AS 139/09
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2009 - L 14 U 156/09
    Daher ist im sozialgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn nur für einen Teil der geltend gemachten Klageansprüche Erfolgsaussichten bejaht werden können (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. April 2009 - L 13 AS 139/09 B; Beschluss vom 21. Juli 2008 - L 13 B 108/08 AS, m. w. N.).
  • OLG München, 28.03.2013 - 1 U 3285/12

    Notarhaftung wegen Unklarheiten bei der Beurkundung eines Hofübergabevertrages,

    Während das Landgericht Kempten (Allgäu) die Frist als Ausschlussfrist gewertet und die Klage von Herrn Josef R. als unbegründet abgewiesen hat, hat das OLG München, Zivilsenate Augsburg, Az. 14 U 156/09 in 2. Instanz der Klage stattgegeben und den jetzigen Kläger verurteilt, zugunsten von Herrn Josef R. die Auflassung der in der notariellen Urkunde vom 07.09.2006 genannten Grundstücke zu erklären und die Eintragung als Eigentümer zu bewilligen, Zug um Zug gegen Verzicht auf sämtliche Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche.

    In dem Rechtsstreit, Az. 2 0 336/08 bzw. Az. 14 U 156/09 bzw. Az. V ZR 130 /10 sind dem Kläger in Form sämtlicher gerichtlicher und außergerichtlicher Gebühren Kosten entstanden, die er nunmehr als Schadensersatz geltend macht.

    Der Kläger habe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der im Vorprozess Az. 2 0 336/08 bzw. 14 U 156/09 entstandenen Kosten, soweit diese die 1. und 2. Instanz beträfen.

    In dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Urteil des OLG München - Zivilsenate Augsburg - vom 20.05.10 - 14 U 156/09 - sei es ausschließlich um die Auslegung einer einzelnen, individuell vereinbarten und nicht weitverbreiteten Vertragsklausel im konkreten Einzelfall gegangen.

    Aus den vom OLG München - Zivilsenate Augsburg - im Verfahren 14 U 156/09 wie auch vom erstinstanzlichen Gericht als glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen R. und F. habe das LG zutreffend angenommen, dass dem Notariat des Beklagten der Auftrag erteilt worden sei, die angedachte Regelung mit einer Ausschlussfrist zu versehen, mit dem Zweck, wenn der dortige Begünstigte und Kläger nicht innerhalb der vorgegebenen Frist sich erkläre, seines Rechts auf Übertragung der Grundstücke enthoben sei und auf seinen Pflichtteilsanspruch verwiesen werden solle.

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